Die Digitalisierung zieht durch Deutschland. Ein deutliches Beispiel dafür ist der elektronische Rechtsverkehr (ERV). Anwälte etwa setzen mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) bereits seit 2018 auf die elektronische Kommunikation. Weiteren Teilnehmenden am elektronischen Rechtsverkehr steht etwas Ähnliches mit dem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) zur Verfügung. Für professionelle Verfahrensbeteiligte wird die Kommunikation per eBO ab dem 1. Januar 2024 verpflichtend sein.

Ab 2024 verpflichtend: elektronische Kommunikation als Standard im ERV für professionelle Verfahrensbeteiligte

Elektronische Kommunikation – was im ERV bisher geschah

Um die elektronische Kommunikation in der Verwaltung zu erleichtern und voranzutreiben, ist im August 2013 zunächst das E-Government-Gesetz in Kraft getreten. Es bildet Bund, Ländern und Kommunen die rechtliche Grundlage für eine verbindliche und sichere elektronische Kommunikation. Eine zentrale Rolle spielt dabei der elektronische Rechtsverkehr. Er ermöglicht den elektronischen Austausch von rechtlich relevanten Informationen und Dokumenten.

Mit dem E-Government-Gesetz wurde der ERV anfangs gemeinsam mit der Verwaltungskommunikation thematisiert. Im späteren Verlauf haben sich die beiden Bereiche allerdings getrennt. In der öffentlichen Verwaltung wurde der Fokus darauf gelegt, Dienstleistungen über das Onlinezugangsgesetz abzuwickeln. In der Justizkommunikation hingegen wurde vor allem darauf geachtet, immer mehr Beteiligte mit einer verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs digital anzubinden.

Nach der Verpflichtung erst zur passiven dann zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte über das beA, wurden Gesetze dahingehend angepasst, dass weitere Berufsgruppen die elektronische Kommunikation verpflichtend zu nutzen hatten – und nach wie vor haben. Hierzu zählen etwa Steuerberater, für die es als Übermittlungsweg das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gibt. Um neben dieser und weiteren Berufsgruppen auch den Bürgern die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation im Rechtsverkehr einzuräumen, wurde 2022 zudem das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach eingeführt. Für professionelle Verfahrensbeteiligte wird dieses ab Januar 2024 verpflichtend.

Was ist das eBO und wem nützt es?

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach wurde 2022 eingeführt und bietet Privatpersonen, Verbänden, Unternehmen und sonstigen Organisationen einen sicheren, schriftformwahrenden Übermittlungsweg in der elektronischen Kommunikation mit der Justiz. Alle wichtigen Details zum eBO finden Sie auf unserer Übersichtsseite zum elektronischen Rechtsverkehr..

Elektronischer Rechtsverkehr wird für professionelle Verfahrensbeteiligte zur Pflicht

Ab dem Jahr 2024 wird in Deutschland eine allgemeine Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr via eBO für professionelle Verfahrensbeteiligte bestehen. Betroffen sind von der Regelung insbesondere die folgenden Berufsgruppen:

  • Rechtliche Betreuer
  • Beeidigte Übersetzer
  • Beeidigte Gutachter
  • Vormunde
  • Verfahrensbeistände
  • Insolvenzverwalter
  • Patentanwälte

Im Gesetzestext wurde für die Neuerung der §173 Zustellung von elektronischen Dokumenten in der Zivilprozessordnung (ZPO) verändert. Ein Nebensatz, der die Option zur eBO-Nutzung für professionelle Einreichende bislang offengehalten hatte, wurde gestrichen. Die ab dem 01. Januar 2024 geltende Fassung des § 173 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO regelt dann, dass „Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“ (§173 ZPO), einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen haben. Aus der bisherigen „Kann“ -Bestimmung wird zum Jahreswechsel somit eine „Muss“-Bestimmung.

Was professionelle Verfahrensbeteiligte jetzt tun sollten

In Schriftsätzen an Berufsträger wurde seitens der Gerichte vereinzelt bereits der Hinweis beschrieben, dass ab 2024 der elektronische Rechtsverkehr zu nutzen sei. Von einer Verpflichtung der oben genannten Berufsgruppen zur eBO-Nutzung ist damit auszugehen – auch wenn andere Paragrafen, wie der §14 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Familienverfahren, noch nicht angepasst wurden. Hierbei besteht die Möglichkeit, auch schon früher ein eBO einzurichten. Sinnvoll ist das unbedingt. Zum einen kommt die Umstellung auf das eBO für viele Berufsgruppen ohnehin. Zum anderen vereinfacht der elektronische Übertragungsweg die Kommunikation erheblich, da mitunter lange Versandzeiten entfallen.

Haben Sie vor, ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach einzurichten, ist dafür eine spezielle eBO-Software nötig. Was Sie beim Kauf beachten sollten und wie Sie Ihr eBO in vier Schritten einrichten können, das haben wir in zwei separaten Beiträgen für Sie zusammengefasst:

Zu den Kaufkriterien

Zur eBO-Einrichtung in 4 Schritten