Hohe Ambitionen, übersichtliche Resultate – nach fünf Jahren Umsetzungszeit für das Onlinezugangsgesetz (OZG) fällt der aktuelle Jahresbericht zur Verwaltungsdigitalisierung ernüchternd aus: Gerade einmal 33 von 575 Verwaltungsdienstleistungen sind flächendeckend digital verfügbar. Die Ziele des OZGs sind damit weit verfehlt. Folgt mit dem OZG 2.0 im neuen Jahr ein Neustart beim Bürokratieabbau?

OZG 2.0: Kommt jetzt der “Behörden-Booster”?

Das Onlinezugangsgesetzt: Frist verpasst, Ziele verfehlt

Fünf Jahre hatten Bund und Länder Zeit ihre Verwaltungsdienstleistungen zu digitalisieren. So war es im Onlinezugangsgesetz vorgesehen, das im August 2017 vom Bundestag beschlossen wurde. Zum Jahresende 2022 ist diese Frist abgelaufen – ohne dass die Ziele erreicht wurden. Auch der OZG-Booster konnte dieses Resultat nicht stoppen: Mitte des Jahres hatten sich Bund und Länder auf 35 Verwaltungsleistungen geeinigt, die priorisiert bis zum Jahresende umgesetzt werden sollten. Von diesen “Booster-Leistungen” waren mit dem Verstreichen der OZG-Frist gerade einmal drei flächendeckend digital verfügbar – die Corona-Überbrückungshilfen, die Online-Anzeige und das BAföG. Tatsächliche Ergebnisse einer umfassenden Verwaltungsdigitalisierung sind somit erst in Ansätzen erkennbar. 

Was ist schiefgelaufen? 

Das Onlinezugangsgesetz ist damit vorerst gescheitert. Doch warum eigentlich? Der Jahresbericht 2022 des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) gibt einige Antworten. Neben “strukturelle Herausforderungen im Zusammenwirken der Ebenen” werden “komplizierte Koordinierungsstrukturen”, “fehlende Standardisierung” und “mangelnde Verbindlichkeit” als Gründe genannt. Mit dem OZG 2.0 als Folgegesetz zum OZG gilt es den Beteiligten diese Herausforderungen zu überwinden und Standards für die Verwaltungsdigitalisierung zu setzen:

Aus Sicht des NKR sollte die Bundesregierung ein OZG 2.0 dafür nutzen, das architektonische und organisatorische Fundament der Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland zu verbessern. Im Kern muss es darum gehen, den bisher geltenden Einer-für-Alle-Ansatz (EfA) nicht mehr auf die Entwicklung von Software zu fokussieren, sondern auf all jene Bestandteile eines föderalen IT-Verbundes anzuwenden, deren Konzeption, Steuerung und Betrieb „vor die Klammer“ gehören, d. h. Fach- und Verwaltungsebenen, die übergreifend definiert werden müssen. Dazu gehören vor allem Standards und Schnittstellen sowie Basisinfrastrukturen und Basisdienste, die zusammen den Kern einer föderalen IT-Plattform ausmachen. 

 – aus dem Jahresbericht 2022 des Nationalen Normenkontrollrats 

“Einer-für-Alle”-Projekte

Im Kontext der Verwaltungsdigitalisierung beziehen sich die sogenannten “Einer-für-Alle”-Projekte auf Onlinedienste, die von einem Bundesland entwickelt werden, jedoch von den anderen Bundesländern mitgenutzt werden können. Beispiele sind Anwendungen für Ummeldung, Elterngeld und Führerschein.

Gesetzliche Fristen brauchen Konsequenz

Per Mausklick zum Elterngeld, Wohngeld oder zur Kfz-Anmeldung: Bislang ist die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland nur langsam vorangekommen – und dass trotz gesetzlicher Pflicht. Ähnliches lässt sich auch in anderen Digitalisierungsvorhaben beobachten. Ab dem 01.01.2023 gilt für gesetzlich Versicherte die elektronische Krankschreibung (eAU). Privatpatienten sind allerdings ausgenommen und können weiterhin Papier nutzen. Ein weiteres Beispiel ist das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Zum 01.01.2022 sollte dieses eingeführt werden und die bisherige Bürgerrolle im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungsportal (EGVP) ersetzen. Erste Zugänge konnten allerdings erst im Juli 2022 geschaltet werden. Ein weiteres Beispiel: Spätestens zum 01.01.2026 soll in sämtlichen Gerichtszweigen die elektronische Gerichtsakte eingeführt werden. Auch hier steht für die Beteiligten noch viel Arbeit bevor. 

Hinweis

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach gilt als sicherer Übermittlungsweg zwischen Bürgern, Organisationen und Gerichten. Es ist dazu gedacht die Kommunikation mit Gerichten, Behörden, Steuerberatern, Anwälten und Notaren zu digitalisieren und zu vereinfachen. Für die Einrichtung eines eBOs benötigen Interessierte eine spezielle Software. Mit arveo secom wird die EITCO eine solche ab dem 12. April 2023 anbieten. Nähere Informationen dazu zu haben wir in einem separaten Beitrag zusammengestellt.

Fazit: Es bleibt spannend

In welchem Maß das neue Jahr für Aufwind in den genannten Digitalisierungsvorhaben sorgen wird, bleibt abzuwarten. Was das OZG 2.0 anbelangt, hat das Bundesinnenministerium (BMI) hat einen Referentenentwurf des Onlinezugangsgesetz (OZG) 2.0 veröffentlicht. Zeitliche Fristen für die Umsetzung der Digitalisierungsziele sind darin nicht mehr enthalten. Für das eBO wiederum lässt sich durch die verpflichtende Nutzung für professionelle Verfahrensbeteiligte 2023 eine größere Verbreitung erwarten.