Diese Pflicht ergibt sich aus der durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (vom 5. Oktober 2021, BGBl. I S. 4607) geschaffenen Regelung in § 298a ZPO und entsprechenden Parallelvorschriften in anderen Verfahrensordnungen (z.B. § 46c VwGO, § 55a SGG, § 65a SGG, § 52a FGO).
Mehr zum Thema E-Akte finden Sie auch in unserem weiterführenden Blogbeitrag.
Was ändert sich?
Bis 2025 – passive Nutzungspflicht:
- Gerichte müssen elektronische Dokumente empfangen können.
- Beteiligte (z. B. Rechtsanwälte) müssen auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130 a ZPO einreichen.
- Die Aktenführung in Papierform ist weiterhin möglich (Hybridmodell).
Ab 2026 – aktive Nutzungspflicht:
- Alle Gerichte (bundesweit) müssen elektronische Akten führen.
- Die Papierakte wird vollständig abgelöst.
- Jeder Ein- und Ausgang (auch Ausdrucke, Scans) muss in der E-Akte dokumentiert werden.
- Nachgeordnete Pflicht: Die Justiz selbst muss aktiv auf elektronische Kommunikation setzen – also z. B. elektronische Zustellungen bevorzugen.
Das bedeutet konkret für Verfahrensbeteiligte
- Papierbasierte Schriftsätze sind ab 2026 nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
- Gerichte prüfen elektronische Formverstöße strenger – z. B. nach § 130d ZPO oder § 14b FamFG.
- Faxübermittlungen gelten künftig als unzulässig, da sie technisch nicht mit der E-Akte kompatibel sind.
- Wer nicht digital kommuniziert, verursacht Mehraufwand bei den Gerichten und riskiert negative Verfahrensfolgen.
Fazit: Dynamische Entwicklung mit steigender Verpflichtungsdichte
Die passive Nutzungspflicht gemäß § 173 ZPO ist seit 2024 für viele Berufsträger Realität und auch Alltag. Die Rechtsprechung konkretisiert zunehmend, wer dazugehört. Für bestimmte Gruppen (z. B. Sachverständige, Betreuer, Dolmetscher, usw.), zeichnet sich ab dem Jahr 2026 eine faktische Nutzungspflicht ab. Bereits seit 2024 prüfen die Justizministerien in Nordrhein-Westfalen und Bayern die Einführung einer strukturierten, digitalen Vergütungsabrechnung, die nur über das eBO eingereicht werden kann. Dies würde eine aktive Nutzungspflicht durch die technische Abhängigkeit vom eBO nach sich ziehen.
Parallel implementiert die Justiz strukturierte Datensätze im XML-Format und favorisiert den Versand und Empfang. Die Phase der reinen Digitalisierung ist damit abgeschlossen, es beginnt das Zeitalter der Automatisierung. Die Einführung und Nutzung von Künstlicher Intelligenz macht auch bei der Justiz nicht halt und klar ist, dass das Faxgerät hier nicht geeignet ist verwertbare Daten zu übertragen. Die Justiz digitalisiert, und wer sich dem verweigert, riskiert Fristversäumnisse, Kostenentscheidungen und langfristig die Teilnahme am Rechtsverkehr selbst.
Impulse aus dem IT-Planungsrat
Mit dem Beschluss zur Umsetzung der föderalen Digitalstrategie hat der IT-Planungsrat am 26.06.2025 einen wichtigen Schritt in Richtung einer modernen, vernetzten und nutzerzentrierten Verwaltung gemacht. Besonders relevant ist dabei die Entscheidung, den ERV künftig in eine gemeinsame Kommunikationsinfrastruktur des Bundes und der Länder zu integrieren – mit Synergien für Justiz und Verwaltung. Die neue Zielarchitektur, bekannt als „Deutschland-Architektur“ wird derzeit von der Föderale IT-Kooperation (FITKO) gemeinsam mit Bund und Ländern entwickelt. Sie sieht ein zentrales, sicheres Postfachsystem vor – nicht nur für Verwaltungsleistungen, sondern auch für den ERV.
Vorteile dieser Architektur
- Standardisierung: Einheitliche Schnittstellen vereinfachen und beschleunigen die Kommunikation mit der Justiz.
- Effizienz: Gerichte und Kanzleien profitieren von automatisierten Abläufen, Bürger und Organisationen von niedrigschwelligen digitalen Zugängen.
- Sicherheit: Gemeinsame technische und rechtliche Rahmenbedingungen – z. B. für den Identitätsnachweis – erhöhen die Rechtssicherheit.
Auch aus Sicht der Interoperabilität ist dieser Schritt bedeutsam: Wird der ERV als Baustein in eine föderale Zielarchitektur integriert, kann er flexibel mit anderen digitalen Verwaltungsangeboten zusammenspielen und weiterentwickelt werden – sei es im Bereich der digitalen Aktenführung, der automatisierten Zustellung oder künftig sogar bei KI-gestützten Justizanwendungen.
Der Abschied vom PDF-Format als Übertragungsstandard ist eingeleitet. Bereits vor wenigen Wochen wurde die Behördenaktenübermittlungsverordnung verabschiedet. Sie verpflichtet zur Umsetzung technischer Standards bis 2028. Zur 50. Sitzung des IT-Planungsrats im November 2025 soll ein konkreter Umsetzungsplan vorliegen – einschließlich rechtlicher, technischer und organisatorischer Details.
Fazit: Der ERV, lange als Speziallösung betrachtet, wird zum zentralen Element einer modernen digitalen Rechtsinfrastruktur in Deutschland. Nicht nur ein technisches Update – sondern ein echter Fortschritt für den Zugang zum Recht in der digitalen Gesellschaft.
Schon heute besteht die Möglichkeit diesen Zugang über arveo secom zu nutzen und seit dem 26.06.2025 steht auch fest, dass der Zugang über das elektronische Bürger und Organisationenpostfach (eBO) einen weiteren Mehrwert in der Zukunft bringen wird.
arveo secom: Zukunftssichere Lösung für den digitalen Rechtsverkehr
Mit arveo secom stellt EITCO eine modulare Plattform bereit, die Behörden, Unternehmen und Sachverständige optimal bei der Einführung und Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs unterstützt. Die Lösung ist:
- ERV-konform: Unterstützt § 130a, § 173 und § 298a ZPO.
- Verschlüsselter Versand über das OSCI-Protokoll der Justiz.
- Automatisierbar: Ideal für organisationsweite Integration – auch mit bestehenden DMS- oder Fachverfahren.
- Zukunftsfähig: Bereit für strukturierte Datensätze (z. B. XML) und KI-gestützte Dokumentenverarbeitung.
Mit arveo secom digitalisieren Sie nicht nur Akten, sondern Sie schaffen eine Grundlage für automatisierte, rechtssichere Kommunikation in der Justizwelt von morgen.