Ab dem 01. Januar 2026 wird die E-Akte in allen Gerichten Deutschlands Pflicht. Gleichzeitig wird der elektronische Rechtsverkehr (ERV) zum verbindlichen Standard für nahezu alle Verfahrensbeteiligten. Mit dem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ beginnt eine neue Phase der digitalen Transformation – papierlos, effizient und medienbruchfrei.
Ab 01.01.2026 Pflicht: Die E-Akte kommt – das müssen Gerichte und Verfahrensbeteiligte jetzt wissen

Inhalt

Ein digitaler Wandel für die Justiz 

Die Justiz in Deutschland steht vor einem fundamentalen Wandel. Mit der Einführung der E-Akte und der verpflichtenden Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) soll ein durchgängig digitales Arbeiten Realität werden.

Ziel der Reform ist es, medienbruchfreie Abläufe zu schaffen, die nicht nur schneller, sondern auch ressourcenschonender und sicherer sind. Statt paralleler Papier- und Digitalprozesse sollen künftig alle Beteiligten in einer vernetzen digitalen Systemlandschaft zusammenarbeiten, die standardisierte Übermittlungswege, klar geregelte Formatvorgaben und eine einheitliche digitale Aktenführung umfasst.

Die E-Akte ersetzt dabei schrittweise die Papierakte als zentrales Arbeitsmittel. Gleichzeitig wird die Kommunikation über Fax oder Post durch den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) abgelöst.

Abschied vom hybriden Modell: Was sich 2026 mit der E-Akte ändert

Bis Ende 2025 galt in vielen Bereichen ein hybrides Modell: Zwar waren Berufsgruppen wie Anwälte, Notare oder Behörden bereits verpflichtet, ihre Schriftsätze elektronisch einzureichen. Die Gerichte durften jedoch weiterhin Papierakten führen. Diese Übergangslösung endete zum 01. Januar 2026.

Ab jetzt gilt: Alle neu eingehenden Verfahren müssen von den Gerichten vollständig elektronisch geführt werden – unabhängig von Gerichtsart oder Bundesland. Die E-Akte wird damit zur verbindlichen Arbeitsgrundlage.

Wer muss den elektronischen Rechtsverkehr nutzen und wie?

Gleichzeitig mit der verpflichtenden Einführung der E-Akte tritt auch eine erweiterte Nutzungspflicht des ERV in Kraft, und zwar nicht nur für Berufsgruppen wie Anwälte, Notare oder Behörden, sondern zunehmend auch für sogenannte quasi-professionelle Verfahrensbeteiligte, die regelmäßig mit Gerichten kommunizieren:

Dazu zählen unter anderem:

  • rechtliche Betreuer
  • Sachverständige,
  • Dolmetscher
  • Nachlasspfleger
  • Wohnungswirtschaft oder Energieversorger
  • oder andere, regelmäßig am Verfahren beteiligte Akteure ohne klassische Anwalts- oder Behördenstellung.

Passiv ab 2026: Pflicht zur elektronischen Empfangsbereitschaft 

Ab 01. Januar 2026 gilt für diese oben genannten Gruppen mindestens eine passive Nutzungspflicht: Das heißt, sie müssen ein elektronisches Postfach wie das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) einrichten, um gerichtliche Nachrichten digital empfangen zu können.

Diese Regelung wurde durch die Justizministerkonferenz (JuMiKo) im November 2025 ausdrücklich bestätigt. Ein Rückgriff auf analoge Kommunikationswege ist künftig nur noch in streng begrenzten Ausnahmesituationen zulässig.

Aktiv ab 01.07.2026: Erste Bundesländer gehen weiter 

In Nordrhein-Westfalen gilt ab dem 01. Juli 2026 zusätzlich eine aktive Nutzungspflicht für rechtliche Betreuer. Insbesondere für die digitale Abrechnung nach § 292 Abs. 6 FamFG.
Auch Bayern plant entsprechende Regelungen. Das bedeutet: Schriftsätze, Vergütungsanträge und andere Einreichungen müssen digital übermittelt werden – z. B. über das eBO. Papier wird für diese Vorgänge nicht mehr akzeptiert.

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Mit arveo secom bietet EITCO eine leistungsstarke Lösung für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr über das eBO. Die Anwendung ist vollständig zugelassen, erfüllt alle gesetzlichen und technischen Anforderungen und wurde speziell für eine einfache und sichere Nutzung entwickelt.

Elektronischer Rechtsverkehr und E-Akte – was gilt rechtlich? 

Die rechtlichen Grundlagen zur E-Akte sind mittlerweile in allen wichtigen Verfahrensordnungen verankert:

  • 298a ZPO
  •  14 Abs. 4a FamFG
  •  52b FGO
  • und vergleichbare Regelungen in SGG, VwGO, ArbGG usw.

Für die Übermittlung elektronischer Dokumente gelten bereits seit 2022 (für Anwälte) verpflichtende Übermittlungswege nach § 130d ZPO und parallelen Vorschriften. Diese werden nun breiter durchgesetzt und ab 2026 strenger kontrolliert.

Fax und Papier gehören der Vergangenheit an 

Mit der vollständigen Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der E-Akte ändern sich auch die Anforderungen an die Form der Kommunikation:

Zulässige Übermittlungswege

  • eBO (für Bürger, Organisationen, rechtliche Betreuer etc.).
  • beA (besonderes Anwaltspostfach),
  • beBPo (besonderes Behördenpostfach),

Nicht mehr erlaubt

  • Faxübertragungen: aus technischen und datenschutzrechtlichen Gründen
  • Papierbasierte Einreichungen: außer in begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei technischen Störungen oder während der Übergangsfrist bis spätestens 2027).

Digitale Transformation der Justiz: Chancen und Herausforderungen 

Die flächendeckende Einführung der E-Akte ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einer modernen, digitalen Justiz. Gleichzeitig stellt sie alle Beteiligten vor Herausforderungen. Denn die Umstellung erfordert nicht nur technische Lösungen, sondern auch organisatorische Anpassungen, neue Prozesse und ein Umdenken in der täglichen Arbeit.

Damit die digitale Transformation gelingt, braucht es neben der passenden Infrastruktur auch Schulungen, klare Verantwortlichkeiten und eine enge Zusammenarbeit zwischen Justiz, Verwaltung und IT-Dienstleistern.

Mit arveo secom bietet EITCO eine leistungsstarke und praxisorientierte Lösung für den elektronischen Rechtsverkehr an. Die Anwendung ist für den sicheren Versand über das OSCI-Protokoll der Justiz zugelassen, erfüllt alle aktuellen gesetzlichen Vorgaben und bietet eine besonders benutzerfreundliche Oberfläche. Damit eignet sich arveo secom ideal für professionelle und quasi-professionelle Verfahrensbeteiligte, die 2026 rechtskonform digital arbeiten wollen.